Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Mietzweck, Zustandekommen des Vertrags

1.1
Der Mieter hat das Recht, das angemietete Abteil ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit dem Angebot auf Abschluss eines Selbsteinlagerungsvertrag und den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zu nutzen, wenn deren Geltung mit dem Mieter vereinbart ist.
1.2
Zwecks Vermeidung von Rechtsgeschäftsgebühren nach dem Gebührengesetz 1957 wird das Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages vom Vermieter nicht unterzeichnet. Der Mietvertrag kommt nach Unterfertigung durch den Mieter schlüssig durch Bekanntgabe des Zutrittscodes zum Lagergelände durch den Vermieter zustande. Sollte dennoch eine Gebührenschuld nach dem GebG entstehen, trägt der Mieter die Gebühr.

2. Übernahme und Rückgabe des Abteils

2.1
Der Mieter hat das Abteil bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden. Eine unterlassene Meldung lässt Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsansprüche des Mieters unberührt.
2.2
Der Mieter ist verpflichtet, bei Mietvertragsende das Abteil im selben Zustand, wie es übernommen wurde, zurückzugeben. Folgen der gewöhnlichen Abnützung und Schäden, für die der Mieter nicht haftet, sind nicht zu beheben.

3. Zutritt zum Lagergelände und zu den Abteilen; Abschließen des Abteils

3.1
Der Mieter hat während der vereinbarten Zeiten Zutritt zum Lagergelände und zu seinem Abteil. Bei Bezahlung bzw. bei Vertragsabschluss wird dem Vermieter ein Code übermittelt, der es ihm ermöglicht, Zugang zur Lagerhalle und zu dem von ihm angebotenen Abteil erlangt.

Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die gegenständliche Anlage zur Gänze Video überwacht ist und stimmt er dieser somit ausdrücklich im eigenen Interesse zu.
3.2
Nur der Mieter und schriftlich von ihm dazu befugte oder von ihm begleitete Personen sind berechtigt, das Lagergelände zu betreten. Der Mieter kann eine derartige Befugnis gegenüber dem Vermieter jederzeit schriftlich widerrufen. In diesem Fall wird dem Mieter unverbindlich empfohlen, seinen Zutrittscode ändern zu lassen.
3.3
Der Mieter ist verpflichtet, sein Abteil zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.
3.4
Bei Gefahr in Verzug ist Vermieter berechtigt, das Abteil zu öffnen und zu betreten und durch Dritte öffnen und betreten zu lassen.
3.5
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu gestatten, wenn behördliche Beseitigung vorgeschrieben werden oder Instandhaltungs-/Instandsetzungsarbeiten und/oder andere Arbeiten zwingend notwendig sind, die die Sicherheit bzw. Funktionsfähigkeit des Abteils/Lagers sicherstellen sollen, und/oder, wenn ein Zu-/Umbau des Abteils/Lagers vorgenommen wird. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, das Abteil ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten, die erforderlichen Arbeiten durchzuführen und/oder die eingelagerten Gegenstände in ein alternatives Abteil zu verbringen.
3.6
Der Vermieter hat das Recht, das Abteil des Mieters zu öffnen, zu betreten, die eingelagerten Gegenstände in ein alternatives geeignetes Abteil zu verbringen:
3.6.1
ohne vorherige Verständigung, falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass das Abteil gemäß Ziffer 4.1 verbotene Gegenstände enthält und infolgedessen Gefahr im Verzug für die umliegenden Abteile/Bereiche vorliegt;
3.6.2
falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass das Abteil nicht zu Lagerzwecken verwendet wird und der Mieter trotz Aufforderung mindestens 7 Tage im Voraus die Überprüfung des Abteils nicht gestattet;
3.6.3
ohne vorherige Verständigung, falls der Vermieter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen Behörde aufgefordert wird, das Abteil zu öffnen.
3.7
Der Vermieter ist verpflichtet, ein durch ihn oder in seinem Auftrag durch Dritte geöffnetes Abteil nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu geben.

4. Nutzung der Abteile und des Geländes durch den Mieter; Weitergabe von Rechten aus dem Mietvertrag

4.1
Folgende Gegenstände dürfen nicht gelagert werden:
  • Nahrungsmittel oder verderbliche Gegenstände, außer wenn diese sicher verpackt sind, so dass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen
  • unverpackte und gegen Befall von Motten oder sonstigen Schädlingen ungeschützte Kleidung
  • lebendige Lebewesen jeder Art
  • brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten wie z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, usw.
  • unter Druck stehende Gase
  • Waffen; Sprengstoffe; Munition
  • Chemikalien; radioaktive Stoffe; biolog. Kampfstoffe
  • Giftmüll; Asbest oder sonstige gesundheitsgefährdende Materialen
  • Drogen oder sonstige Mittel, deren Besitz nach dem Gesetze verboten ist.
4.2
Es ist dem Mieter und jeder Person, die mit dem Mieter oder durch den Mieter dazu befugt das Lagergelände betritt oder das Abteil verwendet, verboten:
  1. Das Abteil oder das Lagergelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Mieter oder der Vermieter gestört, geschädigt oder beeinträchtigt werden.
  2. Tätigkeiten auszuüben, durch die Versicherungsbestimmungen der vom Mieter sowie der vom Vermieter abgeschlossenen Versicherung verletzt werden oder die einer behördlichen Genehmigung bedürfen.
  3. Das Abteil zweckwidrig, insbesondere als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden.
  4. Ohne Zustimmung des Vermieters bauliche Änderungen am Abteil, insbesondere Befestigungen an Wand, Decke oder Boden, vorzunehmen.
  5. Emission jedweder Art aus dem Abteil austreten zu lassen.
4.3
Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich etwaige Schäden des Abteils dem Vermieter zu melden.
4.4
Der Mieter ist verpflichtet, für alle von ihm eingelagerten Gegenstände eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

5. Umsiedlung des Mieters durch den Vermieter in ein alternatives Abteil

5.1
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B.: nötige Reparaturen, zulässige Umbauten, behördl. Anweisungen usw.) ist der Mieter verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den Vermieter das gemietete Abteil zu räumen und die Gegenstände in ein alternatives, ihm vom Vermieter anzubietendes, gleichwertiges Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen. Betrifft der wichtige Grund das gesamte Lager, kann das Abteil im nächstgelegenen Lager des Vermieters liegen.
5.2
Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht, ist der Vermieter berechtigt, das gemietete Abteil zu öffnen und die Gegenstände in das alternative Abteil zu verbringen. Bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter dazu ohne vorherige Aufforderung des Mieters berechtigt.

6. Kaution, Miete & Zahlungsbedingungen

6.1 Kaution

6.1.1
Der Mieter ist verpflichtet, bei Annahme des Mietangebots durch den Vermieter die Kaution beim Vermieter zu hinterlegen.
6.1.2
Diese Kaution wird vom Vermieter unverzüglich nach Beendigung des Mietverhältnisses rückerstattet, jedoch reduziert um jenen Betrag, der notwendig ist, um berechtigte Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis zu begleichen.

6.2 Mietentgelt, Wertsicherung

6.2.2
Die Höhe des Mietentgelts (Monatsmiete) und die Abrechnungsperiode sind im Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages geregelt.

6.2.3 Wertsicherung

a)
Das Mietentgelt verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 verändert. Ausgangsbasis ist die für den Monat nach Abschluss ermittelte Indexzahl.
b)
Veränderungen des Index von Ausgangsbasis bis Vergleichswert führen noch zu keiner Veränderung des Mietentgelts. Bei einer Überschreitung des Schwellenwertes verändert sich das Mietentgelt im Ausmaß der gesamten Indexveränderung.
6.3
Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen.

7. Kündigung des Mietvertrages

7.1
Die Möglichkeit, den Mietvertrag ordentlich zu kündigen, bestimmt sich nach dem Angebot auf Abschluss des Mietvertrages.
7.2
Beide Parteien haben ferner das Recht, den Mietvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der ihnen eine weitere Vertragszuhaltung unzumutbar macht, schriftlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen, insbesondere in den Fällen der §§ 1117, 1118 ABGB. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Vermieter kann weiters insbesondere bei Verstößen des Mieters gegen die Ziffern 4.1 und 4.2 vorliegen.

8. Kommunikation und Änderungen der Anschrift

Alle schriftlichen Erklärungen des Vermieters bzw. Mieters haben an die im Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages angeführte bzw. an die dem Mieter bzw. Vermieter vom jeweils anderen Vertragspartner zuletzt bekanntgegebene Adresse des Vermieters bzw. Mieters zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer Adresse unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen. Unterlässt ein Vertragspartner dies, so gelten schriftliche Erklärungen des anderen Vertragspartners an jener Adresse, die die verzogene Vertragspartei zuletzt bekannt gegeben hat, so als zugegangen, als wäre diese Adresse noch aktuell.

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